Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AFR Sicherheit Freiburg
Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierender Bestandteil des zwischen der AFR Sicherheit und dem Auftraggeber abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages. Die von AFR Sicherheit zu erbringenden Sicherheitsdienstleistungen (Leistungen), das hierfür vom Auftraggeber zu erbringende Entgelt sowie allfällige vertragliche Nebenpflichten der Vertragsparteien werden im Dienstleistungsvertrag konkretisiert (Leistungsverzeichnis). Sollten zwischen einzelnen Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages und den gegenständlichen AGB`s Widersprüche bestehen, ist der Inhalt des Dienstleistungsvertrages rechtlich verbindlich. AFR Sicherheit ist berechtigt, die mit dem Auftraggeber vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte (Subunternehmer) durchführen zu lassen. Wird die gesamte Leistung durch Dritte erbracht, so ist AFR Sicherheit verpflichtet, den Auftraggeber über die Leistungsdurchführung durch Dritte vorweg zu informieren.
1. Allgemeine Dienstausführung
Für die Ausführung des Bewachungsdienstes ist allein der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte schriftliche Bewachungsvertrag maßgebend; die Sicherheitsmitarbeiter des Auftragnehmers sind weder vertretungs-, noch empfangsberechtigt.
2. Begehungsvorschrift / Dienstanweisung
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Wachdienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / Dienstanweisung maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschriften / Dienstanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
3. Schlüssel und Hinweisschilder
Die zur Leistungserbringung erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber in ausreichender Anzahl rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zustellen. Für Schlüsselverluste sowie für Beschädigungen von Schlüsseln und Schlössern durch das eigene Personal haftet AFR Sicherheit im Rahmen der Haftungsbestimmungen der vorliegenden AGB. AFR Sicherheit ist berechtigt, für die Dauer des Dienstleistungsvertrages auf bzw. in Objekten des Auftraggebers die üblichen Hinweisschilder, versehen mit dem Firmenlogo der AFR Sicherheit, anzubringen.
4. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, auf ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.
5. Ausführung durch andere Bewachungsunternehmer
AFR Sicherheit ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Bewachungsunternehmen zu bedienen.
6. Leistungsstörungen
AFR Sicherheit ist berechtigt, die zu erbringenden Leistungen vorübergehend einzustellen oder zweckentsprechend umzustellen (zu modifizieren), wenn die Erbringung der Leistungen wegen Streiks, wegen Demonstrationen, wegen behördlich angeordneten Fahr- und/oder Betretungsverboten, wegen höherer Gewalt oder wegen sonstiger, von AFR Sicherheit nicht zu vertretender Umstände (z.B. Seuchen, Pandemien, etc.), nicht oder nicht im vereinbarten Ausmaß möglich ist. Der Auftraggeber kann für die Dauer des Bestehens der Leistungsstörung eine Minderung des vereinbarten Entgelts begehren.
7. Verzug / Vorzeitige Vertragsauflösung
Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Bewachungsobjektes ist AFR Sicherheit mit einer vorzeitigen Lösung des Vertrages grundsätzlich dann einverstanden, wenn der Geschäfts- oder Rechtsnachfolger des Auftraggebers in den Bewachungsvertrag eintritt oder nach Lage des Falles eine Übertragung der Bewachung auf ein neues Bewachungsobjekt des Auftraggebers möglich ist. Muss AFR Sicherheit aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen das Wachrevier aufgeben oder verändern, so ist sie zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt. AFR Sicherheit ist jedoch verpflichtet, dass ihr Mögliche zu veranlassen, um die Bewachung durch einen anderen geeigneten Bewachungsunternehmer sicherzustellen. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist AFR Sicherheit unbeschadet weitergehender Rechte berechtigt, die weitere Dienstleistung ganz oder teilweise zurückzuhalten, d.h. einzustellen; AFR Sicherheit kann bei Verzug die zukünftige Leistungserbringung – Fortsetzung und / oder Wiederaufnahme der Dienstleistung – von Vorauszahlungen des Auftraggebers für den jeweils nächsten zeitlichen Abrechnungsabschnitt der zu erbringenden Dienste abhängig machen. Im jedem Fall hat die AFR Sicherheit die Entscheidung dem Auftraggeber oder einem seiner Vertreter mitzuteilen. Im Falle der Zurückhaltung der Dienstleistung kann AFR Sicherheit für deren Dauer Schadenersatz in Höhe von 10 % des für einen solchen Zeitabschnitts durchschnittlich gezahlten, auf die eingestellte Leistung entfallenden Entgelts verlangen. Die Geltendmachung einen weitergehenden Schadens bleibt AFR Sicherheit vorbehalten; es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten; nachzuweisen, dass AFR Sicherheit ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der vorgenannten Höhe entstanden ist. Unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit besteht die Möglichkeit der fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt insbesondere in den nachfolgend aufgeführten Fällen vor:
a. für AFR Sicherheit, wenn der Auftraggeber mit einer ihm obliegenden Zahlung eines monatlichen Rechnungsbetrages oder eines Betrages, der einem monatlichen Rechnungsbetrag entspricht, um mehr als zwei Wochen in Verzug ist;
b. für beide Vertragsparteien im Falle des Erlöschens oder einer erheblichen Einschränkung des Versicherungsschutzes;
c. für den Auftraggeber bei wesentlichen Vertragsverletzungen durch AFR Sicherheit wenn diese trotz zweimaliger schriftlicher Rüge gegenüber der Geschäftsleitung von AFR Sicherheit innerhalb angemessener Fristsetzung nicht abgestellt werden;
d. für beide Vertragsparteien soweit der andere Vertragspartner zahlungsunfähig ist, die Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde oder ein solcher Antrag nach Veröffentlichung der Medien bevorsteht.
8. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Bewachungsvertrag ein, es sei denn, dass der Bewachungszweck hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers abgestellt war. Durch den Tod oder sonstiger Rechtsnachfolge der AFR Sicherheit wird der Vertrag nicht berührt.
9. Gewerbliche Schutzbestimmung
Der Auftraggeber darf Wachpersonal, das ihm von AFR Sicherheit gestellt wird, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht selbst für Bewachungszwecke beschäftigen. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, die zehnfache Monatsgebühr als Vertragsstrafe an AFR Sicherheit zu bezahlen.
10. Haftpflichtversicherung
10.1. AFR Sicherheit unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen
a. € 1.000.000 bei Personenschäden
b. € 500.000 bei Sachschäden & Vermögensschäden
10.2. Soweit der Auftraggeber später höhere als die in Ziffer 10.1 genannten Deckungssummen für erforderlich erachtet, wird er die Firma AFR Sicherheit informieren; AFR Sicherheit wird gegebenenfalls gegen Erhöhung des Entgelts eine Erhöhung der versicherbaren Deckungssummen vereinbaren.
10.3. Dem bestehenden Versicherungsvertrag von AFR Sicherheit gemäß § 6 Bewachungsordnung liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen vertraglich vereinbarten Sicherungsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen wie z. B. die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, die Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen oder die Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
10.4. Entsprechend der Firma AFR Sicherheit und ihrem Betriebshaftpflichtversicherer geltenden Versicherungsbedingungen ist eine Haftung von AFR Sicherheit in Fällen höherer Gewalt sowie für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Terror, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Naturkatastrophen oder unmittelbar auf hoheitliche / behördliche Verfügung oder Maßnahmen, ausgeschlossen. Soweit der Versicherer von AFR Sicherheit einen zusätzlichen Haftungsausschluss erklärt, ist AFR Sicherheit berechtigt, mit dem Auftraggeber über dessen Einbeziehung in das Vertragsverhältnis zu verhandeln. Kommt eine Einigung darüber nicht zustande, so ist AFR Sicherheit berechtigt, das Vertragsverhältnis binnen zwei Wochen auch während der Vertragslaufzeit außerordentlich zu kündigen.
10.5. Sollte AFR Sicherheit der Deckungsschutz versagt werden aufgrund von Umständen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, so entfällt eine etwaige Haftung von AFR Sicherheit in der Höhe, in der bei ordnungsgemäßem Verhalten Versicherungsschutz erteilt worden wäre.
10.6. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass AFR Sicherheit als Versicherungsnehmerin den AHB eine Reihe von Obliegenheitspflichten zu erfüllen hat, insbesondere jeden Schadensfall ihrem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme bzw. der Möglichkeit der Kenntnisname, schriftlich anzuzeigen (§ 5.2 AHB). AFR Sicherheit ist aufgrund der bestehenden Versicherung verpflichtet, den Anspruch bei Anzeige der Ablehnung der Schadenregulierung / Deckungszusage durch den Versicherer innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen (§10 AHB).
11. Haftung und Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
11.1. AFR Sicherheit haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, wenn ein Schaden durch den Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ihr selbst, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, versursacht worden ist. Bei einer fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung von AFR Sicherheit für Sach- und Vermögensschäden, die von ihr selbst, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungshilfen schuldhaft infolge leichter Fahrlässigkeit verursacht werden, ist auf die in Ziffer 10.1 aufgeführten Summen begrenzt. Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die eine eventuelle, zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.2. Im Schadenfall wird der Auftraggeber den Schaden der Geschäftsführung von AFR Sicherheit unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich, in dringenden Fällen vorab telefonisch anzeigen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, AFR Sicherheit unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zu Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
11.3. Bei Anzeige der Ablehnung der Schadenregulierung durch den Versicherer von AFR Sicherheit wird AFR Sicherheit den Auftraggeber seinen Anspruch gegenüber AFR Sicherheit innerhalb der durch die AHB (§ 19 AHB) festgelegten Fristen gerichtlich geltend machen; andernfalls ist die weitere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Auftraggeber gegenüber AFR Sicherheit mit Ablauf der Frist abgelaufen.
12. Haftungsnachweis
AFR Sicherheit ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenze sich aus Ziffer 10 ergibt, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.
13. Personal
Bei den nach diesem Vertrag zu erbringenden Tätigkeiten handelt es sich um Dienstleistungen von AFR Sicherheit, wobei sich diese Erfüllungsgehilfen bedienen, und nicht um eine Arbeitnehmerüberlassung vom 07.08.1972. Die Auswahl des von AFR Sicherheit beschäftigten, eingesetzten Personals und das Weisungsrecht diesem gegenüber liegen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, bei AFR Sicherheit. Das Personal versieht seinen Dienst in Dienstkleidung. Der Auftraggeber wird sich mit etwaigen Beschwerden nicht an das Personal, sondern ausschließlich an die AFR SIcherheit–Geschäftsleitung bzw. Bereichsleitung wenden. Falls nichts anderes im Bewachungsvertrag vereinbart ist, versieht das Personal von AFR Sicherheit seinen Dienst in Dienstkleidung.
14. Arbeitnehmer/Innenschutz
Die Vertragspartner vereinbaren, dass die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sowie die Evaluierung ständiger AFR Sicherheit – Arbeitsplätze im Betrieb des Auftraggebers (z.B. Wach- und Pfortendienst, Werkschutz, Telefondienst, etc.) durch die Organe des Auftraggebers erfolgt, genauso wie die Erfüllung der Erfordernisse aus dem Abfallwirtschaftsgesetz. Die Befugnisse der Arbeitnehmervertretung von AFR Sicherheit bleiben davon unberührt.
15. Datenschutz / Vertraulichkeit
Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG), vor allem die §§ 27 ff. BDSG für nicht öffentliche Stellen in seiner jeweils gültigen Fassung. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass AFR Sicherheit im ggf. mit ihr verbundene Unternehmen die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung des BDSG erheben, speichern, verarbeiten und nutzen werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben erforderlich ist. Dazu gehört auch, dass die Daten an Dritte weitergeleitet werden, die von AFR Sicherheit mit der Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung beauftragt worden sind. Auch der Auftraggeber wird die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf AFR Sicherheit und deren Mitarbeiter einhalten. § 5 BDSG (Datengeheimnis) gilt. Alle personenbezogenen Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Vertragsparteien verpflichten sich darüber hinaus, vertrauliche Informationen, die Ihnen ausschließlich durch den jeweils anderen Vertragspartner im Rahmen der Vertragserfüllung über dessen Geschäftsbetrieb bekannt gemacht werden, nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben oder diesen sonst zugänglich zu machen.
16. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
Der Bewachungsvertrag ist für AFR Sicherheit von dem Zeitpunkt an verbindlich, in dem der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
17. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz der Betriebsleitung der AFR Sicherheit. Gegenüber gewerblichen Kunden gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der AFR Sicherheit vereinbart.